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Merkblatt zum Führen und Transportieren von Schreckschusswaffen

 

 

Führen von Schreckschusswaffen

 

Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis „kleiner Waffenschein“ (§10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG). Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert. Das heißt: Nur wenn Sie eine Waffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen, brauchen Sie den sogenannten „kleinen Waffenschein“. Im eigenen Haus, Garten, Grundstück oder mit Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentümer dürfen Sie die Waffe ohne „kleinen Waffenschein“ bei sich tragen. Es spielt keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist. Den „kleinen Waffenschein“ bekommen Sie bei ihrem Landratsamt oder Rathaus.

 

 

 

Der Transport von Schreckschusswaffen

 

Sie dürfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom Waffengeschäft nach Hause. Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein. Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.

 

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